1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Reparaturen, Installationen, Inbetriebnahmen, Supportleistungen und sonstigen Leistungen der Berotek GmbH, Robert-Bosch-Str. 20, 85053 Ingolstadt, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) finden diese AGB keine Anwendung.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Berotek hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Berotek ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Vereinbarung in Textform oder die Bestätigung von Berotek maßgeblich.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
1.5 Durch Auftragserteilung, Annahme der Lieferung, Abnahme der Leistung oder Ingebrauchnahme der Ware erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
1.6 Die AGB sind unter https://www.berotek.com/de/meta/agb jederzeit abrufbar. Bei Vertragsschlüssen per E‑Mail oder elektronischen Systemen gilt: Der Auftraggeber erhält mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung einen Hinweis auf die Geltung dieser AGB sowie eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme (z.B. durch Übersendung im PDF‑Format oder durch Bereitstellung eines Links).
2.1 Sämtliche Angebote von Berotek sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Aufträge und Vereinbarungen werden für Berotek erst durch Auftragsbestätigung in Textform verbindlich. Der Lieferung, auch Teillieferung, sowie der Rechnungsstellung steht die Auftragsbestätigung gleich.
2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten, technischen Unterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen sowie Angaben zu Maßen, Gewichten, Leistungen, Verbrauchsdaten und zur Verwendbarkeit für neue Technologien sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4 Eine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich und in Textform als solche vereinbart wurde.
2.5 Geringfügige, für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen sowie technische Änderungen, Konstruktions-, Form- und Ausführungsänderungen, insbesondere im Zuge von Verbesserungen, bleiben vorbehalten und berühren die Vertragserfüllung nicht.
2.6 Alle Angebote und Verträge stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Berotek haftet für die sorgfältige Auswahl ihrer Lieferanten.
2.7 Im Falle ausbleibender oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung wird Berotek den Auftraggeber unverzüglich informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers werden unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit Berotek die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat
2.8 Kundenspezifisch beschaffte, konfigurierte, programmierte, zugeschnittene, auftragsbezogen reservierte oder nicht lagerübliche Waren sind von Rücknahme und Umtausch ausgeschlossen, sofern Berotek den Rücknahmegrund nicht zu vertreten hat und keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
3.1 Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung von Berotek maßgeblich.
3.2 Berotek ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
3.3 An sämtlichen dem Auftraggeber vor oder nach Vertragsschluss überlassenen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Kalkulationen und technischen Dokumentationen, behält sich Berotek Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung von Berotek nicht zugänglich gemacht werden.
3.4 Kommt ein Vertrag nicht zustande oder wird er rückabgewickelt, sind sämtliche von Berotek überlassenen Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
3.5 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen sind sie nur annähernd.
3.6 Ein Liefertermin beginnt grundsätzlich erst mit Zugang der schriftlichen bzw. in Textform erteilten Bestellung und dem Eingang der vereinbarten Zahlung auf dem Konto von Berotek. Werden Bestellung oder Zahlung nicht rechtzeitig erbracht, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.
3.7 Kann Berotek einen verbindlich vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert.
3.8 Höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von Berotek nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien Berotek für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, politische Unruhen, Pandemien, Epidemien, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Störungen der Energie- oder Rohstoffversorgung, erhebliche Betriebsstörungen, Cyberangriffe sowie Lieferverzögerungen oder -ausfälle von Vorlieferanten.
3.9 Berotek und der Auftraggeber werden sich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Ereignisse unverzüglich informieren.
3.10 Dauert ein Ereignis nach Ziffer 3.8 länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit Berotek das Ereignis nicht zu vertreten hat.
3.11 Liegt kein Fall der Ziffern 3.8 bis 3.10 vor und gerät Berotek mit einer verbindlich geschuldeten Leistung in Verzug, hat der Auftraggeber Berotek in Textform eine angemessene Nachfrist zu setzen, sofern eine Nachfrist nicht gesetzlich entbehrlich ist.
3.12 Transportschäden werden im Rahmen einer bestehenden Transportversicherung nur ersetzt, wenn sie Berotek oder dem Transporteur unverzüglich nach Ablieferung, bei verdeckten Schäden spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erkennbarkeit, in Textform angezeigt werden.
3.13 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Es gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
3.14 Transportwege, Zufahrten, Einbringungswege, Bodenbelastbarkeit und Tragfähigkeiten müssen für die Dimensionen, Gewichte und Abmessungen der gelieferten Maschinen geeignet sein. Für Defekte oder Schäden, die auf ungeeignete Transport- oder Aufstellbedingungen zurückzuführen sind, haftet Berotek nicht.
3.15 Gewichte und Abmessungen ergeben sich aus den jeweiligen Siemens-, ASM-, ASMPT- oder sonstigen Herstellerspezifikationen. Für deren inhaltliche Richtigkeit übernimmt Berotek keine Haftung, soweit Berotek diese Angaben nicht selbst ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat.
3.16 Werden Ersatzteile „auf Diagnose“ geliefert, gelten sie für die Dauer von einer Woche ab Lieferung als zur Prüfung überlassen. Wird das Ersatzteil nicht benötigt und fristgerecht zurückgegeben, berechnet Berotek eine Handlingpauschale von 100,00 EUR zuzüglich Versandkosten.
3.17 Berotek ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise qualifizierte Dritte oder Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung von Berotek für die ordnungsgemäße Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager Ingolstadt auf Gefahr des Auftraggebers.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Transporteur oder mit Verlassen des Lagers auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und dann, wenn Berotek noch weitere Leistungen übernommen hat.
4.3 Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verzögert sich Versand, Zustellung, Abnahme oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versand- oder Leistungsbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.4 In den Fällen der Ziffer 4.3 ist Berotek berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Der Auftraggeber trägt sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Lagerkosten, Vorhaltekosten, Wartezeiten, Personalaufwand und sonstige durch die Verzögerung verursachte Schäden.
4.5 Unbeschadet des Nachweises eines konkreten Schadens ist Berotek berechtigt, für die Dauer des Annahmeverzugs pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags pro angefangene Woche zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Berotek bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4.6 Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist Berotek berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.7 Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere ein Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, bleiben unberührt.
5.1 Lieferungen und Leistungen sind nach Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen und Teilleistungen.
5.2 Die Abnahme ist in Textform zu bestätigen.
5.3 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung, Leistung oder Teile hiervon in Benutzung, gilt die Abnahme sechs Werktage nach Ingebrauchnahme als erfolgt, sofern nicht zuvor ein wesentlicher Mangel in Textform gerügt wurde.
5.4 Wird die bestellte Ware oder Leistung trotz schriftlicher Aufforderung von Berotek nicht innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Abnahmetermin abgenommen, ist Berotek berechtigt, die Leistung anderweitig zu verwerten und/oder ihr Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB geltend zu machen. Der Auftraggeber hat die hierdurch entstehenden Schäden, insbesondere Lager- und Vorhaltekosten, zu ersetzen.
5.5 Der Auftraggeber stellt für die Installation geeignetes Personal zur Verfügung, das die Mitarbeiter von Berotek bei Einbringung und Aufstellung der Maschinen unterstützt.
5.6 Verzögerungen aufgrund von Sonderabsprachen mit dem Auftraggeber oder aufgrund unvorhergesehener Umstände gehen nicht zulasten von Berotek. Hierdurch entstehende zusätzliche Arbeitszeiten werden gesondert berechnet.
5.7 Die für Installation und Inbetriebnahme erforderliche Grundinfrastruktur, insbesondere Strom, Druckluft und Netzwerk, ist vom Auftraggeber rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen und Wartezeiten aufgrund fehlender Voraussetzungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.8 Vom Auftraggeber bereitgestellte Schnittstellenkabel und Konverterboxen werden bei der Inbetriebnahme verwendet. Fehlende Komponenten werden von Berotek bereitgestellt und gesondert berechnet.
5.9 Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten rechtzeitig sämtliche bauseitigen, technischen, organisatorischen und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen für Transport, Einbringung, Installation, Inbetriebnahme und Serviceeinsätze zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere freie und geeignete Zugangswege, ausreichende Tragfähigkeit, erforderliche Hebe- und Transportmittel, Energieversorgung, Druckluft, Netzwerk, Sicherheitsfreigaben, Zutrittsmöglichkeiten, Arbeitsschutzunterweisungen sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen. Verzögerungen, Wartezeiten, Mehraufwand und zusätzliche Kosten, die auf fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, trägt der Auftraggeber.
5.10 Etwaige nach dem Transport entstandene Schäden werden im Rahmen der Inbetriebnahme beseitigt. Die hierfür anfallenden Arbeitszeiten sind in der Inbetriebnahme enthalten.
5.11 Die Inbetriebnahme gilt als abgeschlossen, sobald der Techniker die SIPLACE ALU LP3 Platte bestückt hat und das Abnahmeprotokoll unterzeichnet worden ist.
5.12 Wird das Abnahmeprotokoll nicht durch den Auftraggeber oder einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet, gilt als Zeitpunkt der Abnahme und des Beginns einer etwaigen vereinbarten Garantie das Datum des Lieferscheins.
5.13 Für Ersatzteile gewährt Berotek eine freiwillige, auf die kostenfreie Ersatzlieferung nachweislich defekter Teile beschränkte Ersatzteilzusage für die Dauer von vier Wochen ab Datum des Lieferscheins oder, sofern vorhanden, ab Datum des unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Technikerleistungen sowie An- und Abfahrten sind hiervon nicht umfasst. Weitergehende Rechte ergeben sich hieraus nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt, soweit sie nicht nach diesen AGB wirksam beschränkt sind.
5.14 Bei Leasinggeschäften gilt die Abnahme als erfolgt, sobald das Abnahmeprotokoll von Berotek vom Auftraggeber unterzeichnet wurde.
5.15 Das Abnahmeprotokoll des Leasinggebers ist zeitgleich zu unterzeichnen und unverzüglich an diesen zu übermitteln. Erfolgt dies nicht, ist Berotek berechtigt, die Inbetriebnahme sofort abzubrechen.
5.16 Arbeits-, Wege-, Warte- und Reisezeiten sowie Materialverbräuche werden durch die von Berotek erstellten Serviceberichte dokumentiert. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein empfangs- und zeichnungsberechtigter Ansprechpartner vor Ort verfügbar ist. Unterzeichnet der Auftraggeber den Servicebericht nicht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, oder erhebt er nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Übermittlung des Serviceberichts in Textform konkrete Einwendungen, gilt der Servicebericht als sachlich richtig und vollständig anerkannt.
5.17 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs-, Beistell-, Freigabe- oder Betreiberpflichten nicht rechtzeitig nach, ist Berotek berechtigt, die hiervon betroffenen Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten auszusetzen. Hierdurch entstehende Verzögerungen, Stillstandszeiten, Wartezeiten und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Ingolstadt zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung, Versandkosten und der am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind nicht im Preis enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist.
6.3 Der Versand erfolgt nach freier Wahl von Berotek. Berotek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
6.4 Die Preise für Geräte schließen die Kosten der für Verpackung nicht ein. Verlangt der Auftraggeber eine besondere Verpackungsart, trägt er die Mehrkosten. Verpackungskosten für Ersatzteile, Zubehör und Verbrauchsmaterialien werden gesondert berechnet.
6.5 Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie sonstige öffentliche Lasten trägt der Auftraggeber.
6.6 Anlieferung, Aufstellung und Anleitung von Bedienungspersonal erfolgen zu Lasten des Auftraggebers. Solche Serviceleistungen werden nach der jeweils gültigen Servicepreisliste von Berotek abgerechnet.
6.7 Sind im Angebot keine Transportkosten ausgewiesen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
6.8 Bei einem Netto-Bestellwert von unter 100,00 EUR im Inland bzw. unter 150,00 in der jeweiligen Transaktionswährung im Ausland ist Berotek berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 25,00 EUR zu berechnen.
6.9 Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes in Textform vereinbart wurde. Dies gilt auch für Teillieferungen und Teilleistungen.
6.10 Berotek ist berechtigt, bei bis zu drei Erstbestellungen, Zahlungsverzug oder Überschreitung eines eingeräumten Kreditlimits Vorauszahlungen, Lastschrift, Vorkasse oder andere geeignete Sicherheiten zu verlangen.
6.11 Bei Rücksendungen von Reparaturware sowie bei Kleinmengenbestellungen kann Berotek den Versand per Nachnahme vornehmen.
6.12 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Berotek berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR sowie erforderliche Mahn- und Beitreibungskosten geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.13 Bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen ist Berotek berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.
6.14 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Berotek übernimmt keine Haftung für rechtzeitige Vorlage, Protesterhebung oder Einlösung.
6.15 Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
6.16 Werden Berotek nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind, oder hält der Auftraggeber vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht ein, ist Berotek berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig zu machen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und, soweit ein Eigentumsvorbehalt besteht, Herausgabe der Ware zu verlangen.
6.17 Soweit Serviceleistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden, gelten etwaige im Angebot genannte Stunden nur als Schätzung. Abgerechnet werden die tatsächlich im Servicebericht dokumentierten Stunden.
6.18 Für Serviceleistungen gelten folgende Überstundenzuschläge:
• werktags ab 20:00 Uhr: 25 %
• samstags: 50 %
• sonntags: 100 %
• feiertags: 200 %
6.19 Arbeitet ein Mechaniker oder Techniker mehr als acht Stunden an einem Tag, wird zusätzlich eine Verpflegungspauschale berechnet:
• Deutschland: ab 8 Stunden 14,00 EUR, ab 24 Stunden 28,00 EUR
• EU und Ausland: nach Aufwand und internationaler Liste
6.20 Bei Verträgen mit einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss ist Berotek berechtigt, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen anzupassen, wenn nach Vertragsschluss nicht nur vorübergehende Erhöhungen von Material-, Rohstoff-, Energie-, Lohn-, Fracht-, Zoll-, Versicherungs-, Beschaffungs- oder Wechselkurskosten eintreten und diese sich unmittelbar auf die geschuldete Lieferung oder Leistung auswirken. Berotek wird dem Auftraggeber die maßgeblichen Gründe der Preisanpassung auf Verlangen nachvollziehbar darlegen. Kostensenkungen in den vorgenannten Bereichen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, ist der Auftraggeber berechtigt, den von der Preisanpassung betroffenen Teil des Vertrages innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform zu kündigen.
6.21 Ändern sich nach Vertragsschluss gesetzliche Abgaben, Zölle, Einfuhr- oder Ausfuhrkosten, Umweltabgaben, behördliche Gebühren oder sonstige öffentliche Lasten, die die vertraglich geschuldete Lieferung oder Leistung unmittelbar verteuern oder verbilligen, ist Berotek berechtigt, den Preis in entsprechendem Umfang anzupassen.
6.22 Soweit Leistungen von Berotek nach der jeweils gültigen Servicepreisliste abgerechnet werden, ist Berotek berechtigt, diese mit Wirkung für zukünftige Einzelabrufe sowie für noch nicht erbrachte Leistungen aus laufenden Dauerschuldverhältnissen oder Rahmenverträgen nach billigem Ermessen anzupassen. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Bereits fest beauftragte und innerhalb dieser Frist zu erbringende Leistungen bleiben hiervon unberührt
6.23 Berotek ist berechtigt, bei Teillieferungen, Teilleistungen, in sich abgeschlossenen Leistungsabschnitten sowie bei Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers angemessene Teilrechnungen zu stellen. Diese sind jeweils nach Maßgabe von Ziffer 6.9 zur Zahlung fällig.
6.24 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
6.25 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.1 Für gelieferte Standard-Software gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers. Diese können gesondert angefordert werden.
7.2 Durch Öffnen eines versiegelten Datenträgers sowie durch Installation, Aktivierung oder Nutzung der Software erkennt der Auftraggeber die jeweiligen Herstellerlizenzbedingungen ausdrücklich an.
7.3 Der Auftraggeber erhält an der gelieferten Standard-Software ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen der jeweiligen Herstellerlizenz, beschränkt auf die im Vertrag angegebene Hardware bzw. die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen.
7.4 Eine Weitergabe der Software an Dritte, ganz oder teilweise, ist unzulässig, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Lizenzbedingungen oder zwingendes Recht gestattet ist.
7.5 Die Anfertigung von Kopien der Software und der dazugehörigen Dokumentation ist nur zulässig, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung, insbesondere Installation und Sicherungskopie, erforderlich und rechtlich zulässig ist. Jede weitergehende Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform von Berotek.
7.6 Soweit Datenträger oder Readme-Dateien keine abweichende Regelung enthalten, darf der Auftraggeber von jedem Exemplar der Software eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien ausschließlich zu Datensicherungszwecken anfertigen.
7.7 Im Übrigen darf der Auftraggeber die Software nur vervielfältigen, wenn und soweit ihm vom Lieferer in Textform entsprechende Rechte eingeräumt wurden.
7.8 Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftraggeber die Nutzung der Software einzustellen und vorhandene Kopien nach Maßgabe der Lizenzbedingungen zu löschen oder zurückzugeben. Auf Verlangen von Berotek ist dies in Textform zu bestätigen.
7.9 Dem Auftraggeber und Berotek ist bekannt, dass Software nach dem Stand der Technik nicht vollkommen fehlerfrei erstellt werden kann. Mängel, die die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar.
7.10 Berotek haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den vereinbarten oder in der Produktbeschreibung genannten Systemvoraussetzungen nicht entspricht, oder die auf Änderungen oder Erweiterungen durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.
7.11 Updates, Upgrades oder sonstige Anpassungen der Software erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Herstellerregelungen und sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
7.12 Dokumentation, Benutzeroberflächen und Ausgaben der Software erfolgen in der jeweils angegebenen Sprache. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich regelmäßig um englischsprachige, insbesondere englisch-amerikanische Versionen. Technische Begriffe können unabhängig von der Sprachversion englischsprachig sein.
7.13 Jede weitergehende Nutzung, insbesondere Vermietung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung, ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Berotek unzulässig.
8.1 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nur nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, soweit Berotek die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
8.2 Im Falle von Mängeln setzt ein Rücktritt grundsätzlich voraus, dass der Auftraggeber Berotek zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, soweit eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist.
8.3 Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist und die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt.
8.4 Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Vertrag oder tritt er aus Gründen zurück, die Berotek nicht zu vertreten hat, ist Berotek berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des Nettoauftragswerts zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Unabhängig hiervon sind mindestens die bereits angefallenen Kosten zu ersetzen.
8.5 Berotek ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt,
b) sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern oder
c) der Auftraggeber trotz Fristsetzung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
8.6 Im Falle des Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen vom Auftraggeber zu vergüten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
9.1 Berotek haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe dieser Ziffer 9.
9.2 Berotek haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
e) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
9.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Berotek nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4 Eine weitergehende Haftung von Berotek ist ausgeschlossen.
9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Berotek.
9.6 Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen von Berotek aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Berotek.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt er die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags an Berotek ab. Berotek nimmt die Abtretung an.
10.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Berotek. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt Berotek Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Verlust, Beschädigung und die üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Wasser und Diebstahl, ausreichend zu versichern. Etwaige Versicherungsansprüche tritt der Auftraggeber bereits jetzt an Berotek ab.
10.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Auftraggeber auf das Eigentum von Berotek hinzuweisen und Berotek unverzüglich zu benachrichtigen.
10.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von Berotek um mehr als 20 %, wird Berotek auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
10.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Berotek berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn Berotek dies ausdrücklich erklärt.
10.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
10.9 Berotek kann die Einziehungsermächtigung für die nach Ziffer 10.2 abgetretenen Forderungen im Fall des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung, eines Insolvenzantrags oder bei konkreten Anhaltspunkten für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers widerrufen.
10.10 Auf Verlangen von Berotek hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen herauszugeben und den Drittschuldnern die Abtretung offenzulegen.
11.1 Für Mängelrechte des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Maßgaben.
11.2 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
11.3 Bei Vorliegen eines Mangels ist Berotek nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
11.4 Der Auftraggeber hat die beanstandete Ware im festgestellten Zustand zur Prüfung bereitzuhalten oder auf Verlangen an Berotek zurückzusenden.
11.5 Der Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung von Berotek nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Ein Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen besteht nur, wenn Berotek mit der Nacherfüllung in Verzug ist oder eine sofortige Selbstvornahme zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden zwingend erforderlich war und Berotek, soweit möglich, vorab informiert wurde.
11.6 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Berotek über.
11.7 Mängelrechte entfallen, wenn
a) die Ware durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, repariert oder unsachgemäß behandelt wurde,
b) Wartungs- oder Bedienvorschriften nicht eingehalten wurden oder
c) vorgeschriebene Wartungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wurden.
11.8 Die Mängelhaftung umfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die kostenfreie Bereitstellung von Ersatzteilen für nachweislich defekte Komponenten.
11.9 Nicht Bestandteil der Mängelhaftung sind insbesondere Technikerleistungen, Installationsarbeiten, Montagearbeiten, Diagnosearbeiten, Reisezeiten, Fahrtkosten, Produktionsausfälle sowie sonstige Folgeschäden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
11.10 Ersatzteile werden grundsätzlich per Standardversand geliefert. Express- oder Sonderversand werden gesondert berechnet.
11.11 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar bzw. gesetzlich entbehrlich, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten.
11.12 Gesetzliche Sachmängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Berotek, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.13 Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie ausdrücklich im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung zugesagt wurde. In diesem Fall gelten ausschließlich die dort geregelten Bedingungen.
11.14 Unabhängig hiervon kann Berotek freiwillige Kulanzleistungen erbringen, ohne dass hieraus ein Rechtsanspruch entsteht.
11.15 Die in Ziffer 5.13 geregelte vierwöchige Ersatzteilgewähr bleibt unberührt.
11.16 Berotek ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Auftraggeber fällige und unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis nicht erfüllt hat.
11.17 Der Auftraggeber hat Berotek bei der Prüfung gerügter Mängel in angemessenem Umfang zu unterstützen und auf Verlangen insbesondere Fehlerprotokolle, Testläufe, Betriebsdaten, Fotos, Videoaufnahmen, Wartungsnachweise und sonstige zur Fehleranalyse geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt diese Mitwirkung, ist Berotek für die Dauer der fehlenden Mitwirkung von der Pflicht zur Mangelprüfung und Nacherfüllung befreit.
12.1 Soweit gesetzlich zulässig, wird die Sachmängelhaftung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern auf die in diesen AGB ausdrücklich geregelten Rechte beschränkt.
12.2 Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln, sind vorbehaltlich Ziffer 9 ausgeschlossen.
12.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie oder bei zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
13.1 Unfrei eingesandte Sendungen werden von Berotek nicht angenommen. Die Einsendung von Reparaturware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
13.2 Berotek übernimmt keine Transportkosten für die Rücksendung von Reparaturware, außer im ausdrücklich vereinbarten Garantiefall.
13.3 Die Ware ist transportsicher und möglichst in Originalverpackung anzuliefern. Bei unsachgemäßer Verpackung oder fehlender Originalverpackung trägt der Auftraggeber das Risiko von Transportschäden.
13.4 Zur Prüfung eines Garantieanspruchs ist ein geeigneter Nachweis, insbesondere eine Rechnungskopie, erforderlich. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist Berotek berechtigt, die Ware kostenpflichtig zu bearbeiten oder gegen Berechnung einer Bearbeitungsgebühr zurückzusenden.
13.5 Reparaturware ist mit einer detaillierten Fehlerbeschreibung einzusenden. Allgemeine Angaben wie „defekt“ genügen nicht.
13.6 Bei fehlender oder unzureichender Fehlerbeschreibung ist Berotek berechtigt, eine kostenpflichtige Diagnose durchzuführen oder die Ware unrepariert gegen Berechnung einer Bearbeitungsgebühr zurückzusenden.
13.7 Liegt kein Mangel vor oder ist die Beanstandung unberechtigt, wird die Ware gegen Erstattung der angefallenen Prüf-, Bearbeitungs- und Versandkosten zurückgesendet.
13.8 Produkte, die nicht über Berotek bezogen wurden, werden grundsätzlich nicht bearbeitet und gegen Berechnung einer Bearbeitungsgebühr zurückgesendet.
13.9 Berotek ist berechtigt, sämtliche anfallenden Kosten, insbesondere Prüf-, Bearbeitungs-, Logistik- und Lieferantenkosten, weiterzuberechnen.
13.10 Für unberechtigte Rücksendungen kann eine pauschale Bearbeitungsgebühr erhoben werden:
a) 30,00 EUR bei unbeschädigter Originalverpackung,
b) 100,00 EUR bei beschädigter Originalverpackung.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
13.11 Ersatzteile, die auf Diagnosebasis geliefert werden, können innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung zurückgegeben werden, sofern sie nicht benötigt werden. Im Falle der Rückgabe berechnet Berotek eine Bearbeitungspauschale von 100,00 EUR sowie die Versandkosten.
13.12 Die Einsendung hat vollständig zu erfolgen, soweit dies zur Fehleranalyse erforderlich ist. Fehlende Komponenten können zu Verzögerungen oder zusätzlichen Kosten führen.
13.13 Wird reparierte, überprüfte oder zur Rücksendung bereitstehende Ware nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft abgerufen, abgeholt oder die Rücksendung veranlasst, ist Berotek berechtigt, angemessene Lagerkosten zu berechnen. Nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Frist ist Berotek berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu verwerten oder, soweit zulässig, zu entsorgen. Ein etwaiger Verwertungserlös ist auf die Forderungen von Berotek anzurechnen.
14.1 Werden gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, insbesondere Patente, Marken oder Gebrauchsmuster, im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten geltend gemacht, hat der Auftraggeber Berotek unverzüglich in Textform zu informieren.
14.2 Berotek ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Abwehr solcher Ansprüche zu übernehmen. Führt Berotek die Rechtsverteidigung, erfolgt dies auf eigene Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Berotek hierbei angemessen zu unterstützen.
14.3 Eine Haftung von Berotek wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und gemäß Ziffer 9 dieser AGB.
14.4 Werden Produkte nach Vorgaben, Zeichnungen, Spezifikationen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt oder geliefert, stellt der Auftraggeber Berotek von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei.
14.5 Der Auftraggeber hat Berotek in diesem Fall von sämtlichen daraus entstehenden Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten freizustellen und auf Verlangen angemessene Vorschüsse zu leisten.
14.6 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung sämtlicher nationaler und internationaler Ausfuhr-, Zoll-, Außenwirtschafts-, Embargo-, Sanktions- und Devisenvorschriften verantwortlich.
14.7 Bei Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, insbesondere solchen mit Ursprung in den USA, sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Erforderliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen.
14.8 Werden erforderliche Genehmigungen aus Gründen versagt, die nicht im Verantwortungsbereich von Berotek liegen, ist Berotek berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit Berotek die Versagung nicht zu vertreten hat.
14.9 Berotek ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen auszusetzen oder zu verweigern, soweit der Erfüllung nationale oder internationale Exportkontroll-, Embargo-, Sanktions- oder sonstige außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften entgegenstehen oder die Erfüllung von der Erteilung behördlicher Genehmigungen abhängt, die nicht vorliegen.
14.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Berotek auf Verlangen unverzüglich sämtliche für die exportkontrollrechtliche Prüfung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Endverbleibserklärungen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Solange diese nicht vollständig vorliegen, ist Berotek berechtigt, die Leistungserbringung ohne Haftung auszusetzen.
15.1 Telefonischer und Remote-Support von Berotek erfolgt ausschließlich als unterstützende Beratung ohne Gewähr für eine erfolgreiche Fehlerbehebung.
15.2 Supportleistungen sind ab einer Dauer von 15 Minuten kostenpflichtig und werden nach tatsächlichem Zeitaufwand gemäß der jeweils gültigen Servicepreisliste abgerechnet.
15.3 Die Umsetzung von Handlungsempfehlungen, Anweisungen oder Hinweisen erfolgt auf eigene Verantwortung des Auftraggebers.
15.4 Berotek haftet insbesondere nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass Maßnahmen auf Grundlage telefonischer, elektronischer oder per Fernzugriff erteilter Anweisungen durchgeführt wurden, es sei denn, Berotek haftet nach Maßgabe der Ziffer 9 zwingend.
15.5 Telefonischer oder Remote-Support ersetzt keine fachgerechte Vor-Ort-Prüfung. Berotek empfiehlt im Zweifel eine Vor-Ort-Diagnose.
15.6 Voraussetzung für den Remote-Support ist, dass der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten eine aktuelle Datensicherung erstellt und die für den Zugriff erforderlichen Systemrechte bereitstellt.
15.7 Bei Datenverlust haftet Berotek nur insoweit, als der Auftraggeber in zumutbaren Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat und der Datenverlust auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre. Im Übrigen gilt Ziffer 9.
15.8 Reaktions-, Interventions-, Entstörungs- oder Wiederherstellungszeiten schuldet Berotek nur, wenn diese ausdrücklich in Textform vereinbart wurden. Angaben zu voraussichtlichen Einsatz- oder Rückrufzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
16.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Ingolstadt.
16.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Berotek. Berotek bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
17.2 Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Soweit zulässig, soll an ihre Stelle diejenige wirksame Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
17.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
17.4 Berotek verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie personenbezogene Daten von dessen Ansprechpartnern, Mitarbeitern oder sonstigen vom Auftraggeber benannten Kontaktpersonen ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit dies für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses, für Lieferungen und Leistungen, für Support- und Serviceeinsätze, für die Rechnungsstellung, die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Die Datenschutzhinweise der Berotek sind unter https://www.berotek.com/de/meta/datenschutz einsehbar.
17.5 Berotek ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Rahmen-, Wartungs-, Support- und Dauerschuldverhältnisse zu ändern, soweit die Änderung aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen technischer oder logistischer Rahmenbedingungen, Änderungen von Marktgegebenheiten oder zur Schließung nachträglich entstandener Regelungslücken erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Berotek wird dem Auftraggeber die Änderungen mindestens 6 Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mitteilen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt, sofern Berotek den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung hierauf besonders hinweist. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen; Berotek ist in diesem Fall berechtigt, das betroffene Dauerschuldverhältnis oder den Rahmenvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen, sofern Berotek ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zustimmt.
17.6 Technische Änderungen sowie Änderungen in Konstruktion, Form und Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit sie den Vertragsgegenstand nicht wesentlich beeinträchtigen.
17.7 Irrtümer, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, bleiben vorbehalten.
Stand: April 2026
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